9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer teilweise als obsiegend, womit ihm die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, mit Blick auf die Abweisung der Beschwerde betreffend Einstellung wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zur Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00, aufzuerlegen wären (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist er gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, weshalb diese vom Kanton Bern zu tragen sind.