13 den Beschwerdeführer vor und die Äusserung des Beschuldigten, wonach «dr Souhung» ihn gebissen habe, ist eine unmittelbare Reaktion darauf. Der Strafbefreiungsgrund von Art. 177 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt, zumal mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2024 vom 20. November 2024 E. 2.3.3 davon ausgegangen werden kann, dieser Strafbefreiungsgrund gelte auch für Staatsangestellte. Die Einstellung ist damit in diesem Punkt zu Recht erfolgt und die Beschwerde insofern abzuweisen.