8. Beschimpfung 8.1 Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass er gesagt habe, der «Souhung» habe ihn gebissen (Z. 222 ff.). Somit hat der Beschuldigte eine Beschimpfung zum Nachteil des Beschwerdeführers zugestanden. Hat ein Beschimpfter durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben (Provokation), kann der Richter den Täter gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreien. Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist.