In einem weiteren Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verursachter Nachteil genügen kann, wenn dieser zum Selbstzweck zugefügt wird (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Mit Blick auf die Ausführungen zur mutmasslichen Drohung bestehen Hinweise, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang seine Amtsgewalt missbraucht hat, weshalb keine Einstellung erfolgen kann. Die Beschwerde ist insofern ebenfalls gutzuheissen.