Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualabsicht genügt. Ein solcher Nachteil kann etwa in einer unnötigen Kränkung oder Demütigung bestehen oder in einer anderweitigen psychischen Destabilisierung. Nach der Rechtsprechung ist eine Benachteiligung anderer bereits anzunehmen, sobald der Täter übermässige Mittel einsetzt, auch wenn er ein legitimes Ziel verfolgt.