(BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1328/2017 vom 10. April 2018 E. 2.1). Die Drohung mit Schusswaffengebrauch ist grundsätzlich geeignet, auch vernünftige Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit in Schrecken und Angst zu versetzen. Es scheint auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte mit einer solchen mutmasslichen Äusserung genau das bezweckte, zumal sich die Situation nach dem zu Boden Führen auf dem Vorplatz offenbar (etwas) beruhigte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten, Z. 66 ff. sowie Beat Schüpbach, Z. 137 f.).