11 weisen daher nicht auf eine offensichtliche Absprache untereinander hin. Zwar trifft es zu, dass die weiteren zwei anwesenden Polizisten angaben, eine solche Äusserung nicht gehört zu haben bzw. diese nicht bestätigen zu können (vgl. Einvernahme E.________, Z. 146 ff. sowie F.________, Z. 126 ff.). Die Aussagen von F.________ in diesem Zusammenhang erscheinen indessen eher vage und ausweichend (vgl. Einvernahme F.________, Z. 129 ff).