Mit Blick auf den Google Maps Ausdruck handelt es sich aber um ein altes Gebäude mit entsprechend alten Fenstern und das Fenster, durch welches der Nachbar die Äusserung des Beschuldigten gehört haben will, befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Treppe und zum Vorplatz (vgl. Einvernahme H.________, Z. 72 ff.). Es scheint damit ebenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass er den Beschuldigten gehört hat, zumal er angibt, auch die Beschimpfungen der Freundin des Beschwerdeführers gehört zu haben (Z. 90 ff.). Die Aussagen der Freundin und des Nachbarn des Beschwerdeführers sowie der Kontext, in dem sie eingebettet sind,