Da der Nachbar den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen hat (vgl. Einvernahme H.________, Z. 46 ff.), der Vorplatz sich aber in der Nähe der Treppe befindet, steht auch diese Aussage nicht in offensichtlichem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin. Die Abweichungen lassen sich in diesem Zusammenhang auch mit der Dynamik sowie dem Umstand erklären, dass seit dem Ereignis und den Einvernahmen beinahe neun Monate vergangen sind. Es trifft zwar zu, dass der Nachbar diese Äusserung des Beschuldigten bei geschlossenem Fenster gehört haben will. Mit Blick auf den Google