Beschuldigten übertrieben schlecht macht. Der Nachbar des Beschwerdeführers gibt ebenfalls an, einen solchen Satz gehört zu haben, als sie den Beschwerdeführer runtergezerrt (Z. 37 ff.) bzw. sie sich in der Nähe der Treppe (zum Vorplatz) befunden hätten (Z. 69 f.). Da der Nachbar den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen hat (vgl. Einvernahme H.________, Z. 46 ff.), der Vorplatz sich aber in der Nähe der Treppe befindet, steht auch diese Aussage nicht in offensichtlichem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin.