Immerhin war der Beschuldigte tatsächlich bewaffnet und mit Blick auf die Vorkommnisse unmittelbar zuvor (Gegenwehr des Beschwerdeführers, Beschuldigter fast über die Laubenbrüstung gefallen, Beschimpfungen und Biss durch den Beschwerdeführer) dürften seine Nerven bereits stark strapaziert gewesen sein, weshalb es nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheint, dass er sich zu einer solchen Aussage hinreissen liess. Die Aussagen der Freundin des Beschwerdeführers erscheinen zudem insgesamt als grundsätzlich glaubhaft, zumal sie sich selbst ebenfalls belastete (vgl. ihre Einvernahme, Z. 43 f.) und es keine offensichtlichen Hinweise gibt, wonach sie den