Zudem handelt es sich bei einer solchen Drohung grundsätzlich um ein originelles Detail, dass nicht zum Vorneherein als offensichtliche Lüge abgetan werden kann. Immerhin war der Beschuldigte tatsächlich bewaffnet und mit Blick auf die Vorkommnisse unmittelbar zuvor (Gegenwehr des Beschwerdeführers, Beschuldigter fast über die Laubenbrüstung gefallen, Beschimpfungen und Biss durch den Beschwerdeführer) dürften seine Nerven bereits stark strapaziert gewesen sein, weshalb es nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheint, dass er sich zu einer solchen Aussage hinreissen liess.