Dann seien sie die Treppe runtergegangen, der Beschwerdeführer habe sich weiter gewehrt und der Beschuldigte habe dann gesagt: «häb di stieu, du huere Souhung, süsch gits e Chopfschuss» (Z. 44 ff.), was mit ihren späteren Aussagen ebenfalls übereinstimmt (Z. 132 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin erscheinen dabei nicht derart deckungsgleich, dass sie offensichtlich als abgesprochen erscheinen; dies auch mit Blick auf den Kontext, in dem sie erfolgten. Zudem handelt es sich bei einer solchen Drohung grundsätzlich um ein originelles Detail, dass nicht zum Vorneherein als offensichtliche Lüge abgetan werden kann.