So machte der Beschwerdeführer geltend, er habe auf dem Vorplatz einfach aufstehen wollen, weil der Beschuldigte seine Freundin beleidigt habe (Z. 250 f.), was im zeitlichen Kontext mit den Angaben seiner Freundin übereinstimmt, welche ebenfalls angab, der Beschuldigte habe ihr «haut d’Schnuure, du huere Dräcksstück» gesagt. Dann seien sie die Treppe runtergegangen, der Beschwerdeführer habe sich weiter gewehrt und der Beschuldigte habe dann gesagt: «häb di stieu, du huere Souhung, süsch gits e Chopfschuss» (Z. 44 ff.), was mit ihren späteren Aussagen ebenfalls übereinstimmt (Z. 132 ff.).