Die Freundin machte diesbezüglich zudem konstante Aussagen, die örtlich und zeitlich mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen. So machte der Beschwerdeführer geltend, er habe auf dem Vorplatz einfach aufstehen wollen, weil der Beschuldigte seine Freundin beleidigt habe (Z. 250 f.), was im zeitlichen Kontext mit den Angaben seiner Freundin übereinstimmt, welche ebenfalls angab, der Beschuldigte habe ihr «haut d’Schnuure, du huere Dräcksstück» gesagt.