Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch die Freundin und der Nachbar des Beschwerdeführers eine solche Äusserung in ihren Einvernahmen geschildert haben. Der Umstand, dass die Freundin des Beschwerdeführers einen solchen Satz von der Laube aus gehört haben will (Z. 125 f., Z. 143), erscheint nicht lebensfremd,