Zur Frage der Art der Gewaltanwendung machte er keine Ausführungen. Konkrete Hinweise auf ein unverhältnismässiges Handeln des Beschuldigten fehlen somit auch mit Blick auf die Zeugenaussagen, womit eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich unwahrscheinlicher als ein Schuldspruch erscheint. Die Einstellung betreffend die einfache Körperverletzung ist damit zu Recht erfolgt und die Beschwerde insofern abzuweisen.