Gerangel mit auf den Boden Zerren) und erwähnte insbesondere auch keine Schläge. H.________ (Nachbar des Beschwerdeführers), der am 5. Oktober 2023 ebenfalls als Zeuge einvernommen worden war, sprach einzig von einem Runterzerren, wobei er aber angab, den Beschwerdeführer zum ersten Mal auf dem Vorplatz gesehen zu haben (Z. 38 sowie Z. 62 f.). Zur Frage der Art der Gewaltanwendung machte er keine Ausführungen.