Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die engen Platzverhältnisse auf der Treppe zum Vorplatz ein Eingreifen durch zwei Personen verunmöglicht hätten, wie vom Beschwerdeführer ausgesagt (Z. 247 bis 258), zumal der Beschuldigte und F.________ sich offenbar hinter und vor dem Beschwerdeführer positioniert hatten (Einvernahme F.________, Z. 112). Die beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen deuten, wie bereits ausgeführt, auch nicht auf übertriebene oder unangemessene Gewaltanwendung des Beschuldigten hin, auch wenn dies von der Freundin des Beschwerdeführers anders beurteilt wird (vgl. Z. 176 f.).