Sowohl der Beschuldigte als auch F.________ und die Freundin des Beschwerdeführers sagten zudem aus, der Beschwerdeführer habe sich auch bei der Verbringung auf den Vorplatz noch gewehrt, weshalb ein weiteres zu Boden Führen auf dem Vorplatz, um den Beschwerdeführer zu beruhigen und ihn ins Polizeiauto zu verbringen, ebenfalls nicht unverhältnismässig erscheint. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die engen Platzverhältnisse auf der Treppe zum Vorplatz ein Eingreifen durch zwei Personen verunmöglicht hätten, wie vom Beschwerdeführer ausgesagt (Z. 247 bis 258), zumal der Beschuldigte und F._____