dagegen, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten gebissen hat, noch stellen sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten insgesamt in Frage. Zudem weist die vom Beschuldigten geschilderte (vgl. Einvernahme vom 26. Juni 2023, Z. 152 ff. sowie Z. 242 ff.) und fotografisch dokumentierte Bissverletzung daraufhin, dass der Beschuldigte tatsächlich neben dem Beschwerdeführer und nicht auf ihm gekniet haben muss. Andernfalls wäre es dem Beschwerdeführer kaum gelungen, den Beschuldigten an der Innenseite des rechten Oberschenkels zu beissen. Dieser Umstand zeigt zudem die Heftigkeit der Gegenwehr des Beschwerdeführers.