Zudem sah er das Zubeissen nicht selbst, sondern nahm indirekt davon Kenntnis. Weiter soll der Beschwerdeführer auch unten versucht haben, den Beschuldigten zu beissen (vgl. Aussagen des Beschuldigten, Z. 67, Z. 141 ff.), weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass er sich diesbezüglich nicht mehr sicher war. Weder sprechen diese Aussagen von F.________ dagegen, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten gebissen hat, noch stellen sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten insgesamt in Frage.