Weiter war sich F.________ gerade nicht mehr sicher, ob der Biss unten (Vorplatz) oder oben (Laube) gewesen ist (Z. 118 ff.), und machte insofern nicht gänzlich andere Aussagen als der Beschuldigte. Diese Unsicherheiten oder kleineren Abweichungen lassen sich mühelos durch den Zeitablauf sowie die Dynamik des Geschehens erklären. Im Zeitpunkt der Einvernahme von F.________ waren beinahe neun Monate vergangen. Zudem sah er das Zubeissen nicht selbst, sondern nahm indirekt davon Kenntnis.