Es ist daher weder unlogisch noch widersprüchlich, dass sie einen Biss in ihren Wahrnehmungsrapporten nicht explizit erwähnten. E.________ sagte jedenfalls aus, er habe es mitbekommen, als der Beschuldigte gerufen habe «dä Siech [oder so etwas] het mi bisse» (Z. 118 ff.), was mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmt, ohne abgesprochen zu wirken (Z. 222 ff.; vgl. auch Einvernahme von F.________, Z. 87, Z. 118 ff., Z. 138 f., welcher ebenfalls [spontan] angab, der Beschuldigte habe gesagt, der Beschwerdeführer habe ihn gebissen). Weiter war sich F._______