Sie hatten diesen aber offenbar auch nicht selbst gesehen. Mit Blick auf die Dynamik, die Bisswunde an der Innenseite des rechten Oberschenkels des Beschuldigten sowie den Umstand, dass der Beschuldigte die Schmerzen aufgrund des Bisses selbst erst verzögert bemerkt hatte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten, Z. 65), ist es nicht erstaunlich, dass die anderen das nur indirekt bzw. später durch den Ausruf des Beschuldigten bemerkt hatten. Es ist daher weder unlogisch noch widersprüchlich, dass sie einen Biss in ihren Wahrnehmungsrapporten nicht explizit erwähnten.