5.6 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte und die beiden weiteren Polizisten grundsätzlich ein Interesse an einer gegenseitigen Absprache haben. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Beispiele sind aber nicht geeignet, konkrete Hinweise auf eine solche zu begründen, zumal der Beschuldigte und seine Kollegen offenbar keinen Grund zur Annahme hatten, der Beschwerdeführer werde sie anzeigen. Der geschilderte Ablauf blieb im Wesentlichen konstant und stimmt auch mit der bereits im Bericht zur vorläufigen Festnahme vom 16. Januar 2023 geschilderten Kurzfassung überein.