Es erscheint auch im Gesamtkontext plausibel, dass Schlägerei bzw. «Gschlegel» als Rangelei oder tätliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Arretierung zu verstehen ist. Jedenfalls ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer geschlagen hat (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen). 5.6 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte und die beiden weiteren Polizisten grundsätzlich ein Interesse an einer gegenseitigen Absprache haben.