Diese weisen nicht auf einen anderen als durch den Beschuldigten und die weiteren zwei Polizisten geschilderten Ablauf hin. Vielmehr lassen sich diese Verletzungen mit einem zwei- oder dreimaligen zu Boden Führen des Beschwerdeführers sowie dessen Fixierung bzw. mit Anwendung des Polizeigriffs in Einklang bringen, zumal diese Handlungen, auch bei fachgerechter Ausführung, mit einem Aufschlagen des Kopfes oder mit Druck auf den Kehlkopf oder andere Körperteile verbunden sein können. An Kopf und Hals konnten jedenfalls keine Hämatome, Emphyseme oder Kreptationen festgestellt werden, der Ellbogen war frei beweglich sowie ohne