Jedenfalls trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinen Grund hat, den Beschuldigten falsch zu belasten, nachdem er selbst angezeigt worden ist. 5.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers reichen jedenfalls nicht als Anklagefundament für eine einfache Körperverletzung aus. Daran ändern entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde auch seine dokumentierten Verletzungen nichts. Diese weisen nicht auf einen anderen als durch den Beschuldigten und die weiteren zwei Polizisten geschilderten Ablauf hin.