Es erscheint im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit Blick auf die doch erheblichen Vorwürfe und dokumentierten Verletzungen mit einer Strafanzeige zugewartet hat. Der Umstand, dass er eine solche erst erhebt, nachdem in diesem Zusammenhang ein Strafbefehl gegen ihn ergangen ist, kann als Hinweis gedeutet werden, dass diese Vorwürfe erst nachträglich konstruiert wurden. Jedenfalls trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinen Grund hat, den Beschuldigten falsch zu belasten, nachdem er selbst angezeigt worden ist.