Zudem sagte der Beschwerdeführer gegen Ende seiner Einvernahme aus, F.________ habe die Türe öffnen wollen bzw. habe diese aufgerissen (Z. 331 ff.), womit er nochmals andere Aussagen als zu Beginn seiner Einvernahme machte (vgl. Z. 131 ff., Z. 146). Auch betreffend Zeitpunkt, wann der Beschuldigte ihm «Souhung» gesagt haben soll, machte er unterschiedliche Angaben (Z. 136 f. [auf dem Vorplatz beim auf den Boden Drücken im Zusammenhang mit angeblicher Drohung], Z. 299 f. [als er unten auf dem Boden gewesen sei und der Beschuldigte auf der Treppe] bzw. Z. 305 [der Beschuldigte ha-