5.4 Hingegen erklärte der Beschwerdeführer unterschiedliche Abläufe und machte aggravierende Aussagen. So gab er zu Beginn der Einvernahme an, der Beschuldigte habe an der Tür rumgerissen, dann habe er (der Beschwerdeführer) auch gerissen, worauf die Türe «aufgespickt» sei. Dann sei der Beschuldigte auf ihm gelandet (Z. 131 ff., Z. 146). Später schilderte er ein Hineinstürmen des Beschuldigten bzw. sagte aus, der Beschuldigte sei wie eine Furie auf ihn losgekommen und habe ihm «Zwei» abgedrückt (Z. 196 ff. bzw. Z. 268 f.).