Jedenfalls ist der Grund für ein Ausrücken zu dritt nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten oder von E.________ grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Sollten tatsächlich im Rahmen des Debriefings Absprachen getroffen worden sein, wäre überdies zu erwarten gewesen, dass die Bissverletzung auch von den anderen zwei Polizisten erwähnt worden wäre. 5.4 Hingegen erklärte der Beschwerdeführer unterschiedliche Abläufe und machte aggravierende Aussagen.