Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer mehrfach wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug sowie Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 278 ff.). Es scheint daher nachvollziehbar, dass die Polizei davon ausgehen durfte, (auch) die Eröffnung des Vor-