, Z. 65 ff.). Dieser Umstand vermag aber entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers kein aggravierendes Aussageverhalten des Beschuldigten und des Zeugen E.________ oder Hinweise auf Absprachen zwischen ihnen zu begründen. Es scheint plausibel, dass dem Beschuldigten und E.________ der ursprüngliche Grund für die Anwesenheit von drei Polizisten nicht mehr präsent war, zumal F.________ die Anhaltung geplant hatte. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer mehrfach wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug sowie Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 278 ff.).