, 112), was im Übrigen auch von G.________ bestätigt wurde (Z. 132 f.). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl auf der Treppe in der Wohnung bzw. Laube vor der Wohnungstüre als auch auf dem Vorplatz Widerstand leistete. Mit Blick auf die unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten, E.________ und F.________ scheint zwar nicht (mehr) klar zu sein, weshalb der Zugriff zu dritt erfolgt ist (aus organisatorischen Gründen oder aufgrund der Person des Beschwerdeführers; vgl. Einvernahme des Beschuldigten, Z. 168 bis 177; Einvernahme E.________, Z. 66 ff.; Einvernahme F.________, Z. 65 ff.).