, Z. 104 f. und Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 197, Z. 215 ff.), in Handfesseln gelegt wurde und nicht erst unten auf dem Vorplatz, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 135 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach nur der Beschuldigte ihn angefasst habe (Z. 145 ff.), stimmen ebenfalls nicht mit den Aussagen von E.________ und F.________ überein. Insbesondere ergibt es auch keinen Sinn, weshalb der Beschuldigte den Beschwerdeführer allein unter Kontrolle bringen sollte, wenn drei Polizisten vor Ort waren.