sowie 92 f.). Mit Blick darauf scheint es auch logisch, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt, wie vom Beschuldigten und den zwei anderen Polizisten übereinstimmend geschildert (vgl. Einvernahme des Beschuldigten, Z. 58 ff., 110 ff.; Einvernahme E.________, Z. 50 ff., Z. 140 f. sowie Einvernahme F.________, Z. 104 f. und Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 197, Z. 215 ff.), in Handfesseln gelegt wurde und nicht erst unten auf dem Vorplatz, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 135 f.).