5 der geöffnet wurde und der Beschwerdeführer in der Folge von ihm und dem Beschuldigten arretiert wurde (vgl. Einvernahme des Beschuldigten, Z. 56 ff.; Einvernahme E.________, Z. 47 ff., Z. 94, Z. 115 ff. sowie Einvernahme F.________, Z. 53 ff., Z. 81 ff.). Offenbar weigerte sich der Beschwerdeführer nach wie vor mitzugehen, und fing an, sich zu wehren, weshalb er aufgrund der engen Verhältnisse quasi aus der Wohnung gezogen wurde.