Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer offensichtlich nicht das erste Mal abgeholt werden musste. Es musste ihm daher klar gewesen sein, dass die Polizisten seinen Versuch, die Türe zu schliessen, als Weigerung mitzukommen interpretieren mussten und ihn daher abführen würden (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 189 f. sowie Einvernahme F.________, Z. 39 ff.). Aus den vorerwähnten Wahrnehmungsberichten sowie Einvernahmen ergibt sich ebenfalls übereinstimmend, dass die Türe von F.________ blockiert bzw. wie-