Es gibt damit so oder anders keine Hinweise, dass der Beschuldigte oder die zwei anderen Polizisten davon hätten ausgehen müssen, der Beschwerdeführer werde freiwillig mitkommen. Sein Verhalten sprach vielmehr dagegen und seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen als Schutzbehauptung. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die Polizisten nicht darüber informieren sollte, dass er sich nur rasch etwas anziehen wolle, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre und er beabsichtigt hätte mitzugehen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer offensichtlich nicht das erste Mal abgeholt werden musste.