14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizei muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3). 5.3 Aus dem Kurzsachverhalt zur vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Türe seiner Wohnung zwar geöffnet, er nach Eröffnung des Vorführungsbefehls aber versucht habe, die Türe zu schliessen, und ins Innere der Wohnung geflüchtet sei.