_ vom 5. Oktober 2023, Z. 173 ff.). Damit ist die Verursachung dieser Verletzungen durch den Beschuldigten jedenfalls nicht ausgeschlossen, was aber letztlich mit Blick auf nachfolgende Ausführungen nicht abschliessend beurteilt werden muss. 5.2 Art. 132 des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) sieht vor, dass die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen darf. So kann die Kantonspolizei eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese Widerstand leistet (vgl. Art. 133 Abs. 1 Bst. a PolG). Nach Art. 14 StGB verhält sich