Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Ärzten zwar an, die Verletzungen seien durch einen tätlichen Angriff einer unbekannten Person in der Nähe des Bahnhofs um 10 Uhr entstanden. Es ist damit fraglich, ob diese Verletzungen überhaupt dem Beschuldigten zugerechnet werden können. Der Beschuldigte gab aber am 26. Juni 2023 selbst an, es sei gut möglich, dass die auf den Fotos ersichtlichen Verletzungen (Beilage zur Strafanzeige des Beschwerdeführers) des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhaltung vom 16. Januar 2023 entstanden seien (vgl. Z. 193 bis Z. 198, Z. 232 ff.; vgl. auch Einvernahme E.________ vom 5. Oktober 2023, Z. 173 ff.)