3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023 E. 2.1). Sachverhaltsfeststellungen sind zwar in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, allerdings nur, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.