31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.00] sowie Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) selbst Strafanzeige/Strafantrag/Privatklage gegen den Beschuldigten wegen der im Rubrum erwähnten Delikte. Darin machte er zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe unvermittelt und übertrieben Gewalt gegen ihn angewandt. So habe der Beschuldigte ihn zu Boden gedrückt und sei auf ihn gekniet. Nachdem er (der Beschwerdeführer) über die Treppe auf den Vorplatz geführt worden sei, habe der Beschuldigte ihn erneut zu Boden geworfen, sich auf ihn gekniet und ihm gedroht, sich still zu halten, sonst gäbe es einen Kopfschuss.