Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 564 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung und Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 4. Dezember 2024 (BA 23 1014) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Körperverlet- zung, Drohung, Beschimpfung sowie Amtsmissbrauchs ein. Der Strafkläger (nach- folgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, reichte am 30. Dezember 2024 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein und bean- tragte, diese sei aufzuheben und es sei Anklage gegen den Beschuldigten zu er- heben wegen Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung sowie Amtsmissbrauchs. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege auf das Beschwerdeverfahren auszu- dehnen unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Rechtsbei- stand, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft so- wie der Beschuldigte beantragten in ihren Stellungnahmen vom 28. bzw. 29. Janu- ar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 hiess der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers gut. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger im vorliegenden Strafverfahren Partei- stellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gung ist einzutreten. 3. Den Vorwürfen gegen den Beschuldigten liegt folgende Ausgangslage zu Grunde: Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt unter der Nummer BM 22 44965 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Körper- verletzung, evtl. Tätlichkeiten und Sachbeschädigung, begangen am 8. Oktober 2022. In diesem Verfahren erliess sie am 19. Dezember 2022 einen Vorführungs- befehl gegen den Beschwerdeführer, der in der Folge durch drei Polizisten, darun- ter den Beschuldigten, vollzogen wurde. Die drei Polizisten begaben sich am 16. Januar 2023 zum Domizil des Beschwerdeführers. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Folge (mehrmals) zu Boden geführt und in Handfesseln gelegt wurde. In diesem Zusammenhang erging am 26. Januar 2023 ein Anzeige- rapport der Kantonspolizei Bern. Darin wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich vehement gegen die Anhaltung gewehrt und versucht, die Polizisten mit den Füssen zu treten. Auch habe er versucht, den Beschuldigten in die Hand zu beissen. Schliesslich habe er ihn in den Oberschenkel gebissen, so dass dieser ei- ne Bisswunde erlitten habe. Weiter habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten und seine Kollegen mehrfach mit den Worten «Scheiss Bullen», «Arschlöcher» und «Wixer» beschimpft und sie sinngemäss mit den Worten bedroht «Wenn ich euch 2 das nächste Mal sehe, werden Steine fliegen» und «Ich weiss genau, wo ihr wohnt». Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sprach den Beschwer- deführer mit Strafbefehl vom 27. Januar 2023 im Zusammenhang mit diesen Vor- kommnissen vom 16. Januar 2023 wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfung zum Nachteil des Beschuldigten und der beiden anderen anwesen- den Polizisten schuldig. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 Einsprache ein. Das beim Regionalgericht Bern-Mittelland in diesem Zusam- menhang hängige Verfahren wurde mit Verfügung vom 19. November 2024 sistiert, da der Ausgang des vorliegenden Verfahrens BA 23 1014 gegen den Beschuldig- ten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland haben könne (Faszikel 6; Akten BA 23 1014 [falls nicht anders vermerkt, sind im Folgenden diese Akten gemeint]). Weiter erstattete der Beschwerdeführer am 17. April 2023 und damit noch innerhalb der dreimonatigen Strafantragsfrist (vgl. Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.00] sowie Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) selbst Strafanzeige/Strafantrag/Privatklage gegen den Beschuldigten wegen der im Rubrum erwähnten Delikte. Darin machte er zusammengefasst gel- tend, der Beschuldigte habe unvermittelt und übertrieben Gewalt gegen ihn ange- wandt. So habe der Beschuldigte ihn zu Boden gedrückt und sei auf ihn gekniet. Nachdem er (der Beschwerdeführer) über die Treppe auf den Vorplatz geführt wor- den sei, habe der Beschuldigte ihn erneut zu Boden geworfen, sich auf ihn gekniet und ihm gedroht, sich still zu halten, sonst gäbe es einen Kopfschuss. Weiter habe der Beschuldigte ihn als «Souhung» bezeichnet. Im Verlaufe der Anhaltung habe der Beschuldigte ihn zudem mehrfach gegen den Kopf geschlagen. Anschliessend habe der Beschuldigte ihn zum Polizeiauto geschleift. Dabei habe er (der Be- schwerdeführer) sich multiple Schürfungen am ganzen Körper, eine Schädelprel- lung, eine Prellung des Kehlkopfes sowie eine dominante Prellung des Ellbogens zugezogen. Er habe sich gleichentags ins Spital in ärztliche Behandlung begeben und seine Verletzungen dokumentieren lassen. Aus Angst habe er angegeben, in der Nähe des Bahnhofs von einer unbekannten Person angegriffen worden zu sein. Die erlittenen Verletzungen erreichten den Schweregrad einer einfachen Körper- verletzung und deren Zufügung sei aufgrund der offensichtlichen Unverhältnismäs- sigkeit des Polizeieinsatzes auch nicht durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. Dies gelte auch für die Drohung mit einem Kopfschuss sowie die Beschimpfung. Die Faust- schläge erfüllten zudem den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Faszikel 6). 4. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023 E. 2.1). Sachverhaltsfeststellungen sind zwar in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, allerdings nur, soweit ge- wisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Fal- le einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsan- waltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtli- chen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstell- te Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»- Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen- Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaub- haft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bun- desgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.1 f. u.a. mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 ff.; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.1 f.). 5. Vorwurf der einfachen Körperverletzung 5.1 Aus dem Notfallbericht der chirurgischen Kliniken J.________(Ort) vom 17. Januar 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 behandelt und folgende Diagnosen gestellt wurden: multiple Schürfungen ganzer Körper, Prellung des Schädels (contusio capitis), Prellung des Kehlkopfs sowie Prellung Ellbogen rechts. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Ärzten zwar an, die Verletzun- gen seien durch einen tätlichen Angriff einer unbekannten Person in der Nähe des Bahnhofs um 10 Uhr entstanden. Es ist damit fraglich, ob diese Verletzungen über- haupt dem Beschuldigten zugerechnet werden können. Der Beschuldigte gab aber am 26. Juni 2023 selbst an, es sei gut möglich, dass die auf den Fotos ersichtli- chen Verletzungen (Beilage zur Strafanzeige des Beschwerdeführers) des Be- schwerdeführers im Rahmen der Anhaltung vom 16. Januar 2023 entstanden seien (vgl. Z. 193 bis Z. 198, Z. 232 ff.; vgl. auch Einvernahme E.________ vom 5. Okto- ber 2023, Z. 173 ff.). Damit ist die Verursachung dieser Verletzungen durch den Beschuldigten jedenfalls nicht ausgeschlossen, was aber letztlich mit Blick auf nachfolgende Ausführungen nicht abschliessend beurteilt werden muss. 5.2 Art. 132 des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) sieht vor, dass die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen darf. So kann die Kantonspolizei eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese Wider- stand leistet (vgl. Art. 133 Abs. 1 Bst. a PolG). Nach Art. 14 StGB verhält sich 4 rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizistinnen und Poli- zisten, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizei muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestreb- ten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3). 5.3 Aus dem Kurzsachverhalt zur vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Türe seiner Wohnung zwar geöffnet, er nach Eröffnung des Vorführungsbefehls aber versucht habe, die Türe zu schliessen, und ins Innere der Wohnung geflüchtet sei. Er sei zu Boden geführt und in Handschellen gelegt worden. Im Zuge der Anhaltung habe sich der Beschwerdeführer vehement gewehrt, habe gegen die Polizisten getreten, einen in den Oberschenkel gebissen und sie bedroht (vgl. Bericht vorläufige Festnahme sowie Anzeigerapport vom 26. Januar 2023, S. 4; Faszikel 2). Sowohl aus den Wahrnehmungsberichten des Beschuldigten sowie der zwei weiteren anwesenden Polizisten E.________ und F.________ vom 18. bzw. 17. Januar 2023 als auch aus ihren Einvernahmen vom 26. Juni 2023 bzw. 5. Oktober 2023 ergibt sich über- einstimmend, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung des Vorführungsbefehls durch F.________ die Türe wieder zuschlagen und zurück in die Wohnung gehen wollte; dies mit den Worten, was wollt ihr «Scheissbullen» und «verpisst euch» bzw. das interessiere ihn «e Schissdräck» (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Juni 2023, Z. 55 f.; Einvernahme E.________ vom 5. Oktober 2023, Z. 85 sowie Einvernahme F.________ vom 5. Oktober 2023, Z. 47 ff. [im Folgenden wird auf die Angabe des Datums der Einvernahmen verzichtet, zumal es nur je eine gibt]). Der Beschwer- deführer bestreitet zwar, sich auf diese Weise geäussert zu haben. Er bestätigt aber immerhin, dass er die Türe wieder habe schliessen wollen, offenbar um So- cken anzuziehen und seine Freundin zu informieren, was er aber den Polizisten gegenüber nicht erwähnt habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2023, Z. 129 ff., Z. 164 ff., Z. 179 ff., Z. 189 [auch die nachfolgenden zitierten/erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers beziehen sich auf diese Einvernahme]). Es gibt damit so oder anders keine Hinweise, dass der Beschuldigte oder die zwei anderen Polizisten davon hätten ausgehen müssen, der Beschwerdeführer werde freiwillig mitkom- men. Sein Verhalten sprach vielmehr dagegen und seine diesbezüglichen Aussa- gen erscheinen als Schutzbehauptung. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, wes- halb er die Polizisten nicht darüber informieren sollte, dass er sich nur rasch etwas anziehen wolle, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre und er beabsichtigt hätte mitzugehen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer offensichtlich nicht das erste Mal abgeholt werden musste. Es musste ihm daher klar gewesen sein, dass die Polizisten seinen Versuch, die Türe zu schliessen, als Weigerung mitzukommen interpretieren mussten und ihn daher abführen würden (vgl. Einver- nahme des Beschwerdeführers, Z. 189 f. sowie Einvernahme F.________, Z. 39 ff.). Aus den vorerwähnten Wahrnehmungsberichten sowie Einvernahmen ergibt sich ebenfalls übereinstimmend, dass die Türe von F.________ blockiert bzw. wie- 5 der geöffnet wurde und der Beschwerdeführer in der Folge von ihm und dem Be- schuldigten arretiert wurde (vgl. Einvernahme des Beschuldigten, Z. 56 ff.; Einver- nahme E.________, Z. 47 ff., Z. 94, Z. 115 ff. sowie Einvernahme F.________, Z. 53 ff., Z. 81 ff.). Offenbar weigerte sich der Beschwerdeführer nach wie vor mitzu- gehen, und fing an, sich zu wehren, weshalb er aufgrund der engen Verhältnisse quasi aus der Wohnung gezogen wurde. Dies ergibt sich insgesamt stimmig aus den Aussagen sämtlicher Beteiligter, auch wenn der Beschwerdeführer behaupte- te, er habe sich erst gewehrt, als der Beschuldigte auf ihm gelegen sei (vgl. Einver- nahme des Beschuldigten, Z. 58 ff., Z. 110 ff.; Einvernahme E.________, Z. 50 ff., Z. 115 ff.; Einvernahme F.________, Z. 55 ff., Z. 83, Z. 93 ff.; Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 197, Z. 215 ff.; Einvernahme G.________ [Freundin des Beschwerdeführers] vom 5. Oktober 2023, Z. 41 f., Z. 79 ff. sowie 92 f.). Mit Blick darauf scheint es auch logisch, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeit- punkt, wie vom Beschuldigten und den zwei anderen Polizisten übereinstimmend geschildert (vgl. Einvernahme des Beschuldigten, Z. 58 ff., 110 ff.; Einvernahme E.________, Z. 50 ff., Z. 140 f. sowie Einvernahme F.________, Z. 104 f. und Ein- vernahme des Beschwerdeführers, Z. 197, Z. 215 ff.), in Handfesseln gelegt wurde und nicht erst unten auf dem Vorplatz, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Ein- vernahme des Beschwerdeführers, Z. 135 f.). Die Aussagen des Beschwerdefüh- rers, wonach nur der Beschuldigte ihn angefasst habe (Z. 145 ff.), stimmen eben- falls nicht mit den Aussagen von E.________ und F.________ überein. Insbeson- dere ergibt es auch keinen Sinn, weshalb der Beschuldigte den Beschwerdeführer allein unter Kontrolle bringen sollte, wenn drei Polizisten vor Ort waren. Vielmehr erscheint es logisch und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte F.________ un- terstützt hat und ihm zur Hilfe gekommen ist, als der Beschwerdeführer angefan- gen hatte, sich zu wehren (vgl. auch Einvernahme E.________, Z.100 ff.). Sowohl der Beschuldigte als auch F.________ sagten zudem aus, der Beschwerdeführer habe sich auch bei der Verbringung auf den Vorplatz noch gewehrt (Einvernahme des Beschuldigten, Z. 66 ff., 141 ff. sowie Einvernahme F.________, Z. 85 ff., 112), was im Übrigen auch von G.________ bestätigt wurde (Z. 132 f.). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl auf der Treppe in der Wohnung bzw. Laube vor der Wohnungstüre als auch auf dem Vorplatz Widerstand leistete. Mit Blick auf die unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten, E.________ und F.________ scheint zwar nicht (mehr) klar zu sein, weshalb der Zugriff zu dritt er- folgt ist (aus organisatorischen Gründen oder aufgrund der Person des Beschwer- deführers; vgl. Einvernahme des Beschuldigten, Z. 168 bis 177; Einvernahme E.________, Z. 66 ff.; Einvernahme F.________, Z. 65 ff.). Dieser Umstand ver- mag aber entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers kein aggravierendes Aussageverhalten des Beschuldigten und des Zeugen E.________ oder Hinweise auf Absprachen zwischen ihnen zu begründen. Es scheint plausibel, dass dem Be- schuldigten und E.________ der ursprüngliche Grund für die Anwesenheit von drei Polizisten nicht mehr präsent war, zumal F.________ die Anhaltung geplant hatte. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer mehrfach wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug sowie Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 278 ff.). Es scheint daher nachvoll- ziehbar, dass die Polizei davon ausgehen durfte, (auch) die Eröffnung des Vor- 6 führungsbefehls werde nicht ohne Schwierigkeiten ablaufen, und vor diesem Hin- tergrund der Vollzug zu dritt ohnehin sinnvoll erschien, was dem Beschuldigten so- wie Beat Schüpbach in Erinnerung geblieben sein dürfte. Jedenfalls ist der Grund für ein Ausrücken zu dritt nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten oder von E.________ grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Sollten tatsächlich im Rahmen des Debriefings Absprachen getroffen worden sein, wäre überdies zu erwarten gewesen, dass die Bissverletzung auch von den anderen zwei Polizisten erwähnt worden wäre. 5.4 Hingegen erklärte der Beschwerdeführer unterschiedliche Abläufe und machte ag- gravierende Aussagen. So gab er zu Beginn der Einvernahme an, der Beschuldigte habe an der Tür rumgerissen, dann habe er (der Beschwerdeführer) auch gerissen, worauf die Türe «aufgespickt» sei. Dann sei der Beschuldigte auf ihm gelandet (Z. 131 ff., Z. 146). Später schilderte er ein Hineinstürmen des Beschuldigten bzw. sagte aus, der Beschuldigte sei wie eine Furie auf ihn losgekommen und habe ihm «Zwei» abgedrückt (Z. 196 ff. bzw. Z. 268 f.). Dies wiederum im Gegensatz zu sei- nen zuvor gemachten Aussagen, wonach der Beschuldigte ihm erst ganz unten «Einen» abgedrückt habe (Z. 135 ff.). Zudem sagte der Beschwerdeführer gegen Ende seiner Einvernahme aus, F.________ habe die Türe öffnen wollen bzw. habe diese aufgerissen (Z. 331 ff.), womit er nochmals andere Aussagen als zu Beginn seiner Einvernahme machte (vgl. Z. 131 ff., Z. 146). Auch betreffend Zeitpunkt, wann der Beschuldigte ihm «Souhung» gesagt haben soll, machte er unterschiedli- che Angaben (Z. 136 f. [auf dem Vorplatz beim auf den Boden Drücken im Zu- sammenhang mit angeblicher Drohung], Z. 299 f. [als er unten auf dem Boden ge- wesen sei und der Beschuldigte auf der Treppe] bzw. Z. 305 [der Beschuldigte ha- be ihm schon «Souhung» gesagt, als er bei ihm reingestürmt sei]). Diese Wider- sprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich nicht mit der Dynamik des Geschehens erklären und sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es erscheint im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Be- schwerdeführer mit Blick auf die doch erheblichen Vorwürfe und dokumentierten Verletzungen mit einer Strafanzeige zugewartet hat. Der Umstand, dass er eine solche erst erhebt, nachdem in diesem Zusammenhang ein Strafbefehl gegen ihn ergangen ist, kann als Hinweis gedeutet werden, dass diese Vorwürfe erst nachträglich konstruiert wurden. Jedenfalls trifft es nicht zu, dass der Beschwerde- führer keinen Grund hat, den Beschuldigten falsch zu belasten, nachdem er selbst angezeigt worden ist. 5.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers reichen jedenfalls nicht als Anklagefunda- ment für eine einfache Körperverletzung aus. Daran ändern entgegen seinen Vor- bringen in der Beschwerde auch seine dokumentierten Verletzungen nichts. Diese weisen nicht auf einen anderen als durch den Beschuldigten und die weiteren zwei Polizisten geschilderten Ablauf hin. Vielmehr lassen sich diese Verletzungen mit einem zwei- oder dreimaligen zu Boden Führen des Beschwerdeführers sowie dessen Fixierung bzw. mit Anwendung des Polizeigriffs in Einklang bringen, zumal diese Handlungen, auch bei fachgerechter Ausführung, mit einem Aufschlagen des Kopfes oder mit Druck auf den Kehlkopf oder andere Körperteile verbunden sein können. An Kopf und Hals konnten jedenfalls keine Hämatome, Emphyseme oder Kreptationen festgestellt werden, der Ellbogen war frei beweglich sowie ohne 7 Druckdolenz. Der Beschwerdeführer hatte auch nachweislich weder Druckdolenz noch eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Die Verletzungen vermögen daher keine hinreichend konkreten Hinweise zu begründen, der Be- schuldigte habe den Beschwerdeführer geschlagen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich gewehrt/gewunden hat, was auch von seiner Freundin bestätigt wurde. Das zu Boden Führen verbunden mit unkontrollierten Abwehr- handlungen erklärt auch die Schürfungen an anderen Körperteilen als an Ellbogen und Knien. Eine Nachfrage der Staatsanwaltschaft bei den behandelnden Ärzten im Spital Burgdorf, wie die Verletzungen des Beschwerdeführers entstanden sein könnten, verlief ohne Ergebnis. Aus den dokumentierten Verletzungen kann daher betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden. Aus dem Bericht zur vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers geht zudem hervor, dass die Notwendigkeit des Beizugs eines Arztes vom Beschwerde- führer verneint wurde. Weiter kann der Umstand, dass der Beschuldigte von einer Schlägerei bzw. einem «Gschlegel» sprach, nicht mit von ihm erteilten Schlägen gleichgesetzt werden, sondern bezieht sich dies offenbar auf die Gegenwehr des Beschwerdeführers (vgl. Einvernahme des Beschuldigten, Z. 237 f.). Es erscheint auch im Gesamtkontext plausibel, dass Schlägerei bzw. «Gschlegel» als Rangelei oder tätliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Arretierung zu ver- stehen ist. Jedenfalls ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte den Be- schwerdeführer geschlagen hat (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen). 5.6 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte und die beiden weiteren Polizisten grundsätzlich ein Interesse an einer gegenseitigen Absprache haben. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Beispiele sind aber nicht geeignet, konkrete Hinweise auf eine solche zu begründen, zumal der Beschuldigte und seine Kolle- gen offenbar keinen Grund zur Annahme hatten, der Beschwerdeführer werde sie anzeigen. Der geschilderte Ablauf blieb im Wesentlichen konstant und stimmt auch mit der bereits im Bericht zur vorläufigen Festnahme vom 16. Januar 2023 geschil- derten Kurzfassung überein. Konkrete Anhaltspunkte für Absprachen, Anpassun- gen oder unüberwindbare Widersprüche gehen aus den Akten nicht hervor. Die Aussagen des Beschuldigten und seiner beiden Kollegen zeichnen insgesamt ein stimmiges Bild. Der Umstand, dass E.________ nur vage aus dem Blickwinkel ge- sehen haben will, wie man (auf der Laube) noch ein zweites Mal mit dem Be- schwerdeführer zu Boden habe gehen müssen, scheint nachvollziehbar, weil er zu diesem Zeitpunkt schaute, dass die Freundin des Beschwerdeführers nicht auf die Laube kam (Z. 55 ff.), was durch die Aussagen von F.________ (Z. 145 ff.) bestätigt wird. Immerhin sagte auch die Freundin des Beschwerdeführers aus, ein Polizist sei oben gewesen (Z. 105 ff.), was indirekt die Aussagen von E.________ bestätigt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft unter- stelle dem Beschuldigten und seinen zwei Kollegen offenbar allein aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit eine höhere Glaubwürdigkeit als dem Opfer, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Verwendung des Begriffs kann zwar als missverständlich angesehen werden. Aus dem Kontext ergibt sich aber, dass die Staatsanwaltschaft die Begriffe «Glaubwürdigkeit/glaubwürdig» auf die getätigten Aussagen und nicht auf die Person bezog. Es scheint jedenfalls offensichtlich, dass die Staatsanwalt- schaft die Glaubhaftigkeit der Aussagen meinte. Ob einzelne Feststellungen wie 8 beispielsweise, ob einer der Polizisten auf einem Kabelbinder herumgekaut habe, glaubhaft sind oder nicht, ist mit Blick auf den Gesamtkontext für die Würdigung der Aussagen nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 5.7 Sowohl aus dem Bericht der vorläufigen Festnahme als auch dem Anzeigerapport geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Polizisten bzw. den Beschuldigten gebissen hatte. Zwar liegen keine Berichte des City-Notfalls vor, aber die Bissver- letzung wurde fotografisch dokumentiert. In diesem Zusammenhang verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zudem die Anordnung einer Blutpro- be beim Beschwerdeführer, um mögliche Infektionskrankheiten bei diesem auszu- schliessen, da er einen Polizisten gebissen habe (Faszikel 2). Weiter liegt eine Meldung «Berufsunfall» vom 16. Januar 2023 betreffend die Bissverletzung vor. Es entbehrt somit jeglicher Grundlage, dass der Beschuldigte die Bissverletzung er- funden bzw. inszeniert haben soll. Zwar wurde der Biss von den anderen zwei Poli- zisten in ihren Wahrnehmungsberichten nicht erwähnt. Sie hatten diesen aber of- fenbar auch nicht selbst gesehen. Mit Blick auf die Dynamik, die Bisswunde an der Innenseite des rechten Oberschenkels des Beschuldigten sowie den Umstand, dass der Beschuldigte die Schmerzen aufgrund des Bisses selbst erst verzögert bemerkt hatte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten, Z. 65), ist es nicht erstaunlich, dass die anderen das nur indirekt bzw. später durch den Ausruf des Beschuldigten bemerkt hatten. Es ist daher weder unlogisch noch widersprüchlich, dass sie einen Biss in ihren Wahrnehmungsrapporten nicht explizit erwähnten. E.________ sagte jedenfalls aus, er habe es mitbekommen, als der Beschuldigte gerufen habe «dä Siech [oder so etwas] het mi bisse» (Z. 118 ff.), was mit den Aussagen des Be- schuldigten übereinstimmt, ohne abgesprochen zu wirken (Z. 222 ff.; vgl. auch Ein- vernahme von F.________, Z. 87, Z. 118 ff., Z. 138 f., welcher ebenfalls [spontan] angab, der Beschuldigte habe gesagt, der Beschwerdeführer habe ihn gebissen). Weiter war sich F.________ gerade nicht mehr sicher, ob der Biss unten (Vorplatz) oder oben (Laube) gewesen ist (Z. 118 ff.), und machte insofern nicht gänzlich an- dere Aussagen als der Beschuldigte. Diese Unsicherheiten oder kleineren Abwei- chungen lassen sich mühelos durch den Zeitablauf sowie die Dynamik des Ge- schehens erklären. Im Zeitpunkt der Einvernahme von F.________ waren beinahe neun Monate vergangen. Zudem sah er das Zubeissen nicht selbst, sondern nahm indirekt davon Kenntnis. Weiter soll der Beschwerdeführer auch unten versucht ha- ben, den Beschuldigten zu beissen (vgl. Aussagen des Beschuldigten, Z. 67, Z. 141 ff.), weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass er sich diesbezüglich nicht mehr sicher war. Weder sprechen diese Aussagen von F.________ dagegen, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten gebissen hat, noch stellen sie die Glaub- haftigkeit der Aussagen des Beschuldigten insgesamt in Frage. Zudem weist die vom Beschuldigten geschilderte (vgl. Einvernahme vom 26. Juni 2023, Z. 152 ff. sowie Z. 242 ff.) und fotografisch dokumentierte Bissverletzung daraufhin, dass der Beschuldigte tatsächlich neben dem Beschwerdeführer und nicht auf ihm gekniet haben muss. Andernfalls wäre es dem Beschwerdeführer kaum gelungen, den Be- schuldigten an der Innenseite des rechten Oberschenkels zu beissen. Dieser Um- stand zeigt zudem die Heftigkeit der Gegenwehr des Beschwerdeführers. 5.8 Weder der Beschwerdeführer noch seine Freundin bestreiten grundsätzlich, dass sich der Beschwerdeführer gewehrt hat. Es gibt daher keine konkreten Hinweise, 9 dass das zu Boden Führen und die Handfesseln nicht erforderlich oder ungeeignet gewesen sind. Die Platzverhältnisse waren offenbar eng (vgl. auch Einvernahme E.________, Z. 95 f.). Um nach unten auf den Vorplatz zum Polizeiauto zu gelan- gen, musste eine weitere Treppe benützt werden. Der Beschwerdeführer sagte selbst aus, die Laube sei nicht für ein Gerangel gemacht und wenn es dumm ge- laufen wäre, wären vielleicht beide oder alle vier runtergeflogen (Z. 244 f.). Es scheint damit offensichtlich, dass die Gegenwehr sowohl für den Beschwerdeführer als auch die anwesenden Polizisten gefährlich war, weshalb es erforderlich war, den Beschwerdeführer rasch zu fixieren und zu kontrollieren, was offenbar nicht anders möglich war als durch das zu Boden Führen. Sowohl der Beschuldigte als auch F.________ und die Freundin des Beschwerdeführers sagten zudem aus, der Beschwerdeführer habe sich auch bei der Verbringung auf den Vorplatz noch ge- wehrt, weshalb ein weiteres zu Boden Führen auf dem Vorplatz, um den Be- schwerdeführer zu beruhigen und ihn ins Polizeiauto zu verbringen, ebenfalls nicht unverhältnismässig erscheint. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die engen Platzverhältnisse auf der Treppe zum Vorplatz ein Eingreifen durch zwei Personen verunmöglicht hätten, wie vom Beschwerdeführer ausgesagt (Z. 247 bis 258), zumal der Beschuldigte und F.________ sich offenbar hinter und vor dem Beschwerdeführer positioniert hatten (Einvernahme F.________, Z. 112). Die beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen deuten, wie bereits ausge- führt, auch nicht auf übertriebene oder unangemessene Gewaltanwendung des Beschuldigten hin, auch wenn dies von der Freundin des Beschwerdeführers an- ders beurteilt wird (vgl. Z. 176 f.). Letztlich schilderte auch sie die Art der Gewalt- anwendung nicht wesentlich anders als der Beschuldigte bzw. die anderen zwei Polizisten (Z. 79 f. sowie Z. 170 f.; Gerangel mit auf den Boden Zerren) und er- wähnte insbesondere auch keine Schläge. H.________ (Nachbar des Beschwerde- führers), der am 5. Oktober 2023 ebenfalls als Zeuge einvernommen worden war, sprach einzig von einem Runterzerren, wobei er aber angab, den Beschwerdefüh- rer zum ersten Mal auf dem Vorplatz gesehen zu haben (Z. 38 sowie Z. 62 f.). Zur Frage der Art der Gewaltanwendung machte er keine Ausführungen. Konkrete Hinweise auf ein unverhältnismässiges Handeln des Beschuldigten fehlen somit auch mit Blick auf die Zeugenaussagen, womit eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich unwahrscheinlicher als ein Schuldspruch erscheint. Die Einstellung betreffend die einfache Körperverlet- zung ist damit zu Recht erfolgt und die Beschwerde insofern abzuweisen. 6. Drohung 6.1 Der Beschwerdeführer behauptet, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle sich stillhalten, sonst gäbe es einen Kopfschuss (vgl. Strafanzeige sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 137). Die im Zusammenhang mit dem Ablauf der Anhal- tung widersprüchlichen und aggravierenden Aussagen des Beschwerdeführers las- sen zwar auch an der Glaubhaftigkeit dieser Äusserung Zweifel aufkommen. Aller- dings ist zu berücksichtigen, dass auch die Freundin und der Nachbar des Be- schwerdeführers eine solche Äusserung in ihren Einvernahmen geschildert haben. Der Umstand, dass die Freundin des Beschwerdeführers einen solchen Satz von der Laube aus gehört haben will (Z. 125 f., Z. 143), erscheint nicht lebensfremd, 10 zumal sie sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zumindest in der Nähe der Laube befunden haben dürfte (vgl. Einvernahme E.________, Z. 150 ff. sowie F.________, Z. 141 ff.). Zwar sind es nicht nur ein paar Stufen bis zum Vorplatz, aber es handelt sich auch nicht um eine grosse Entfernung, welche es offensicht- lich verunmöglicht, einen solchen Satz zu hören. Die Freundin machte diesbezüg- lich zudem konstante Aussagen, die örtlich und zeitlich mit denjenigen des Be- schwerdeführers übereinstimmen. So machte der Beschwerdeführer geltend, er habe auf dem Vorplatz einfach aufstehen wollen, weil der Beschuldigte seine Freundin beleidigt habe (Z. 250 f.), was im zeitlichen Kontext mit den Angaben sei- ner Freundin übereinstimmt, welche ebenfalls angab, der Beschuldigte habe ihr «haut d’Schnuure, du huere Dräcksstück» gesagt. Dann seien sie die Treppe run- tergegangen, der Beschwerdeführer habe sich weiter gewehrt und der Beschuldig- te habe dann gesagt: «häb di stieu, du huere Souhung, süsch gits e Chopfschuss» (Z. 44 ff.), was mit ihren späteren Aussagen ebenfalls übereinstimmt (Z. 132 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin erscheinen dabei nicht derart deckungsgleich, dass sie offensichtlich als abgesprochen erscheinen; dies auch mit Blick auf den Kontext, in dem sie erfolgten. Zudem handelt es sich bei ei- ner solchen Drohung grundsätzlich um ein originelles Detail, dass nicht zum Vor- neherein als offensichtliche Lüge abgetan werden kann. Immerhin war der Be- schuldigte tatsächlich bewaffnet und mit Blick auf die Vorkommnisse unmittelbar zuvor (Gegenwehr des Beschwerdeführers, Beschuldigter fast über die Lauben- brüstung gefallen, Beschimpfungen und Biss durch den Beschwerdeführer) dürften seine Nerven bereits stark strapaziert gewesen sein, weshalb es nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheint, dass er sich zu einer solchen Aussage hinreissen liess. Die Aussagen der Freundin des Beschwerdeführers erscheinen zudem insgesamt als grundsätzlich glaubhaft, zumal sie sich selbst ebenfalls belastete (vgl. ihre Ein- vernahme, Z. 43 f.) und es keine offensichtlichen Hinweise gibt, wonach sie den Beschuldigten übertrieben schlecht macht. Der Nachbar des Beschwerdeführers gibt ebenfalls an, einen solchen Satz gehört zu haben, als sie den Beschwerdefüh- rer runtergezerrt (Z. 37 ff.) bzw. sie sich in der Nähe der Treppe (zum Vorplatz) be- funden hätten (Z. 69 f.). Da der Nachbar den Beschwerdeführer zu diesem Zeit- punkt nicht gesehen hat (vgl. Einvernahme H.________, Z. 46 ff.), der Vorplatz sich aber in der Nähe der Treppe befindet, steht auch diese Aussage nicht in offensicht- lichem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freun- din. Die Abweichungen lassen sich in diesem Zusammenhang auch mit der Dyna- mik sowie dem Umstand erklären, dass seit dem Ereignis und den Einvernahmen beinahe neun Monate vergangen sind. Es trifft zwar zu, dass der Nachbar diese Äusserung des Beschuldigten bei geschlossenem Fenster gehört haben will. Mit Blick auf den Google Maps Ausdruck handelt es sich aber um ein altes Gebäude mit entsprechend alten Fenstern und das Fenster, durch welches der Nachbar die Äusserung des Beschuldigten gehört haben will, befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Treppe und zum Vorplatz (vgl. Einvernahme H.________, Z. 72 ff.). Es scheint damit ebenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass er den Beschul- digten gehört hat, zumal er angibt, auch die Beschimpfungen der Freundin des Be- schwerdeführers gehört zu haben (Z. 90 ff.). Die Aussagen der Freundin und des Nachbarn des Beschwerdeführers sowie der Kontext, in dem sie eingebettet sind, 11 weisen daher nicht auf eine offensichtliche Absprache untereinander hin. Zwar trifft es zu, dass die weiteren zwei anwesenden Polizisten angaben, eine solche Äusse- rung nicht gehört zu haben bzw. diese nicht bestätigen zu können (vgl. Einvernah- me E.________, Z. 146 ff. sowie F.________, Z. 126 ff.). Die Aussagen von F.________ in diesem Zusammenhang erscheinen indessen eher vage und aus- weichend (vgl. Einvernahme F.________, Z. 129 ff). Der Sachverhalt erweist sich bei dieser Ausgangslage jedenfalls als zu wenig klar und es ist die Aufgabe des Sachgerichts, eine abschliessende Würdigung vorzunehmen. 6.2 Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, der Tatbestand der Drohung sei offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwe- re Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt vor- aus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aus- sicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Mass- stab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zu- dem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Subjektiv wird mindestens Even- tualvorsatz verlangt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. Au- gust 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst im Sinne von Art. 180 StGB hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden (BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1328/2017 vom 10. April 2018 E. 2.1). Die Drohung mit Schusswaffengebrauch ist grundsätzlich geeignet, auch vernünfti- ge Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit in Schrecken und Angst zu versetzen. Es scheint auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte mit einer solchen mutmasslichen Äusserung genau das bezweckte, zumal sich die Situation nach dem zu Boden Führen auf dem Vorplatz offenbar (etwas) beruhigte (vgl. Ein- vernahme des Beschuldigten, Z. 66 ff. sowie Beat Schüpbach, Z. 137 f.). Eine Einstellung wegen Drohung kann somit nicht erfolgen. Die Beschwerde ist in- sofern gutzuheissen. 7. Amtsmissbrauch 7.1 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amts- missbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatli- cher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuver- lässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Nicht nur der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang im weiteren Sinne stellt sich ob- 12 jektiv als zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht dar, sondern ebenso der ohne ein solches Ziel erfolgende sinn- und zwecklose Zwang durch Missbrauch der amtlichen Machtstellung. Mit anderen Worten genügt es, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Wei- se Gewalt anwendet. Amtsmissbrauch liegt damit etwa vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventual- vorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erschei- nung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmäs- sigen Vorteil zu verschaffen, oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzu- fügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualab- sicht genügt. Ein solcher Nachteil kann etwa in einer unnötigen Kränkung oder Demütigung bestehen oder in einer anderweitigen psychischen Destabilisierung. Nach der Rechtsprechung ist eine Benachteiligung anderer bereits anzunehmen, sobald der Täter übermässige Mittel einsetzt, auch wenn er ein legitimes Ziel ver- folgt. Demzufolge ist das Motiv, aus dem der Täter handelt, für die tatbestands- mässige Absicht nicht relevant, sondern (erst) bei der Beurteilung des Verschul- dens heranzuziehen. In einem weiteren Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verursachter Nachteil genügen kann, wenn dieser zum Selbstzweck zugefügt wird (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Mit Blick auf die Ausführungen zur mutmasslichen Drohung bestehen Hinweise, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang seine Amtsgewalt missbraucht hat, weshalb keine Einstellung erfolgen kann. Die Beschwerde ist insofern ebenfalls gutzuheissen. 8. Beschimpfung 8.1 Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass er gesagt habe, der «Souhung» habe ihn gebissen (Z. 222 ff.). Somit hat der Beschuldigte eine Be- schimpfung zum Nachteil des Beschwerdeführers zugestanden. Hat ein Beschimpfter durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung un- mittelbar Anlass gegeben (Provokation), kann der Richter den Täter gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreien. Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften her- vorgerufen wurde und sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütslage handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat. Die Kundgabe der Verachtung kann gegenüber dem Betroffenen wie auch gegenüber Drittpersonen erfolgen (Urteil des Bundesge- richts 6B_375/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wie ausgeführt, muss davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten gebissen. Es liegt damit offensichtlich eine Provokation durch 13 den Beschwerdeführer vor und die Äusserung des Beschuldigten, wonach «dr Souhung» ihn gebissen habe, ist eine unmittelbare Reaktion darauf. Der Strafbe- freiungsgrund von Art. 177 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt, zumal mit Blick auf das Ur- teil des Bundesgerichts 6B_480/2024 vom 20. November 2024 E. 2.3.3 davon aus- gegangen werden kann, dieser Strafbefreiungsgrund gelte auch für Staatsange- stellte. Die Einstellung ist damit in diesem Punkt zu Recht erfolgt und die Be- schwerde insofern abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer teilwei- se als obsiegend, womit ihm die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, mit Blick auf die Abweisung der Beschwerde betreffend Einstellung wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zur Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00, auf- zuerlegen wären (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der ihm gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege ist er gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, weshalb diese vom Kanton Bern zu tragen sind. Als Opfer im Sinne der Strafprozessordnung ist der Beschwerdeführer nicht verpflich- tet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten (Art. 138 Abs. 1bis StPO); dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 138 StPO). 10. Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 580 sowie statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 11. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Ge- richt bestimmt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungs- pflicht für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 12. Der privat verteidigte Beschuldigte hat Anspruch auf eine teilweise Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tariford- nung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Festsetzung 14 des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwie- rigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 22. September 2025 einen Aufwand von insgesamt CHF 1’991.65 geltend (7.96 Stunden). Mit Blick auf den sich aus der eingereichten Übersicht ergebenden Aufwand per 22. September 2025 (7.3 Stunden) macht Rechtsanwalt B.________ somit weitere 40 Minuten Aufwand für den Mandatsabschluss (Durchsicht Entscheid, Gespräch Klient) gel- tend, was nicht zu beanstanden ist, zumal sich seine Honorarnote auf die Zeit- spanne vom 9. Januar bis 22. September 2025 resp. Mandatsabschluss bezieht. Das Honorar von CHF 1'991.65 erweist sich mit Blick auf die Schwierigkeit, den Stellenwert und den Umfang der Sache (vgl. Art. 41 KAG sowie Art. 17 Abs. 1 Bst. b, e und f PKV) als angemessen. Mit Blick auf das teilweise Obsiegen (Abweisung der Beschwerde gegen Einstellung wegen einfacher Körperverletzung und Be- schimpfung) des Beschuldigten besteht Anspruch auf die Hälfte des Honorars (CHF 995.85), was unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 6.00 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 81.15 einer Entschädigung von CHF 1'083.00 entspricht. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Auf- wendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privat- klägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich eines Offizialdelikts (Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB) und mehrerer Antragsdelikte (einfache Körperverletzung, Beschimpfung sowie Drohung gemäss Art. 123 Abs. 1, Art. 177 sowie Art. 180 StGB) zu beurteilen, wobei der Beschuldigte betreffend die Antragsdelikte teilweise obsiegt. Da die Beurteilung des Amtsmissbrauchs eng mit der Beurteilung der An- tragsdelikte verknüpft ist, hat der Beschwerdeführer für einen Drittel der Entschädi- gung des Beschuldigten, ausmachend CHF 361.00, aufzukommen. Den Rest, ausmachend CHF 722.00, trägt der Kanton Bern, wobei der Anspruch der Verteidi- gung zusteht (Art. 429 Abs. 3 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staats- anwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 4. Dezember 2024 im Verfahren BA 23 1014 wird insofern aufgehoben, als eine Einstellung wegen Drohung und Amtsmiss- brauchs erfolgt ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern getra- gen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 3. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Be- schwerdeführers für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt. 4. Die Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'083.00 (inkl. Auslagen und MWST) be- stimmt und entfällt zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 722.00, auf den Kanton Bern und zu einem Drittel, ausmachend CHF 361.00, auf den Beschwerdeführer. Der Be- schwerdeführer wird somit verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 361.00 zu entrichten. Der vom Kanton Bern zu bezahlende Anteil von CHF 722.00 wird Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Ein- schreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Kurier) 16 Bern, 15. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird im Umfang von CHF 722.00 durch die Beschwerde- kammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17