4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Strafklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 11. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: