1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 2 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 16. Dezember 2024 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, den Beschwerdeführern auferlegt. Den Rest der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 972.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Fürsprecher B.________ ausgerichtet.