Auf zwei der drei Begehren der Beschwerdeführer wurde jedoch gar nicht erst eingetreten, weshalb sie in diesen Punkten trotzdem als unterliegend geltend. Entsprechend sind ihnen zwei Drittel der auf CHF 1'200.00 bestimmten Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, aufzuerlegen. Den Rest der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 4.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art.